(1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 14 Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
(1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen 1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle, 2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben. (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind m…
§ 9 Abordnung von Bediensteten, Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
…Gemeinde Wien aus einer Dienststelle zur Dienstleistung an Dritte (§ 17 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, bzw. § 14 der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, bzw. § 16 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2017) gilt…
Rückverweise