(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 30a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 30a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 30a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 52 genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 30b Freiquartal
(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jen…
§ 12a Altersteilzeit
…Wien mit der Beendigung der Altersteilzeit. Eine Blockteilzeitvereinbarung ist nicht zulässig. (3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 34) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig. (4) Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist spätestens drei Monate…
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…der Dauer 1. einer Entsendung (§ 10 Abs. 3), 2. einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), 3. eines Karenzurlaubes (§ 34), 4. einer Außerdienststellung (§ 35 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 3 und 4 sowie…
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