(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich
1. alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und
2. die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Z 1 nicht abgewendet werden kann.
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:
1. von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber
a) Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und
b) alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und zu deren Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände
zu verlangen;
2. Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;
3. in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;
4. Proben zu entnehmen.
(3) Werden die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 1) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
1. dem Betreiber vorzuschreiben oder
2. bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.
UUIG · Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
§ 37 Vermeidung von Umweltschäden
(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich 1. alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und 2. die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidun…
§ 38 Sanierung von Umweltschäden
…1) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat der Betreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 unverzüglich 1. die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, 2. alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle, Eindämmung…
§ 39 Duldungspflichten
…Überwachungseinrichtungen oder 4. eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung durch einen Wasserberechtigten. (2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs. 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten…
§ 45 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 1 Z 2 die Behörde nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht…
Rückverweise