(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
UUIG · Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
§ 3 Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben …
§ 6 Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige
…1) Die Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 ist zu erteilen, wenn 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen…
§ 4 Verfahrensbestimmungen
…1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und die Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind…
§ 10 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung einer Anlage
…der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob 1. zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen, eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 und 2. eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 dar, ist an die Bezirksverwaltungsbehörde der…
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