(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
UUIG · Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
§ 21 Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen
(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen. (2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium…
§ 20 Begriffsbestimmungen
…Die Begriffsbestimmungen des § 2 gelten in Bezug auf die §§ 21 bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke: 1. Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, der durch den Straßenverkehr auf Straßen im Sinn des § …
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