§ 53 § 53
In Kraft seit 01. Januar 2006
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Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 53 § 53
…IV. Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern § 53 Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden…
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