Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den §§ 45 bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 49a § 49a
…§ 49a Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den §§ 45 bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.…
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