(1) In öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 31b erstellten Arzneimittelliste angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anfertigungen oder sonstige Zubereitungen von Arzneimitteln sind nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel in Wien mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 5 nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die Aufgaben nach Abs. 5 zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er weiters in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 32 § 32
…§ 32 Arzneimittelvorrat (1) In öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind…
§ 31b § 31b
…Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker. (6a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser…
§ 59 § 59
…Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt: a) § 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben. b) Unbedingt…
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