Den Trägern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 21 § 21
…§ 21 Verbot unsachlicher oder unwahrer Information Den Trägern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im…
§ 54b § 54b
…die das Unterbringungsgesetz anzuwenden ist. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung nach § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 71 Abs. 3 und § 167a Strafvollzugsgesetz oder § 429 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975…
§ 9 § 9
…11 und 12) trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmungen des § 21 erfolgt ist. (4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan…
§ 64 § 64
… 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt, h) dem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt, i) den Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt, j) nach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt…
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