Die Leitung des Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß die seelsorgliche Betreuung der Kranken jeder Konfession durch die zuständigen Organe möglich ist.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 13 § 13
…§ 13 Die Leitung des Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß die seelsorgliche Betreuung der Kranken jeder Konfession durch die zuständigen Organe möglich ist.…
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