(1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 8 Einsatz der Arbeitskraft
…Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen; 7. in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung stehen, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat; 8. von Invalidität (§ 255 Abs 3 ASVG) betroffen sind; oder 9. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind…
§ 8b Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen
…2. Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern: a) an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des § 8 Abs 3, b) an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c) an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung…
§ 38 Amtshilfe- und Auskunftspflichten
…die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden; 6. die Dienstgeber einer Hilfe suchenden Person; 7. die Finanzämter; 8. der Österreichische Integrationsfonds; 9. Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes; 10. Begutachtende Stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person beurteilen; 11. die vom Träger der…
§ 10 Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf
…für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen. (6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen…
Rückverweise