(1) Die Beurteilung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen als Versicherungsz eiten oder als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag in der Höhe von 6 vH zur teilweisen Abgeltung der Berücksichtigung in der Pensionsversicherung einzubehalten.
(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Versicherungszeiten und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 18 Beratung und Betreuung
(1) Zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden können unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beratungs- und Betreuungsdienste zur Vermeidung und Überwindu…
§ 39b Datenverarbeitung durch freie Träger
…Einrichtungen gemäß § 18, die vom Träger der Sozialunterstützung zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft…
§ 38 Amtshilfe- und Auskunftspflichten
…die Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Person beurteilen; 11. die vom Träger der Sozialunterstützung herangezogenen freien Träger für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gemäß § 18; 12. Vermieter, Immobilienverwaltungen, Energielieferanten und Versicherungsträger, mit denen Hilfe suchende Personen im Hinblick auf die Deckung des Wohnbedarfs in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen…
§ 35 Kostentragung
…zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Sozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen…
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