(1) Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume.
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bestätigungen, Wettbedingungen und Sperrformulare vorzulegen. Die Wettunternehmerin/Der Wettunternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Person verfügbar ist, die sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.
(3) Zum Zweck der Überprüfung hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer den überprüfenden Organen der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt und Gewinn zu ermöglichen.
(4) Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2020
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 15 Überprüfung
(1) Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettun…
§ 21a Inkrafttreten von Novellen
…der § 9e Abs. 2, 2a, 3, 3a, 8, 11 und 12, der § 13 Abs. 1, die §§ 15, 16 und 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 7a, 8, 8a und 8b, der § 18 Abs. …
§ 18 Strafbestimmungen
…die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine verfügbare Auskunftsperson nicht nachkommt (§ 15), 8b. im Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 2 nicht mitwirkt, 9. den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes zuwiderhandelt…
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