(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:
– Name oder Bezeichnung,
– Geburtsdatum,
– Anschrift,
– Anschrift aufzugebender Wohnungen,
– Einkommen,
– familienrechtliche Merkmale,
– Leistungen für den Wohnungsaufwand,
– Wohnungsmerkmale.
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
– Finanzbehörden,
– Landesregierungen,
– Gemeinden und sonstige Meldebehörden
– Sozialversicherungsträger.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 54 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988…
§ 48 Datenverarbeitung
(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden: – Name oder Bezeichnung, – Geburtsdatum, – Anschrift, – Anschri…
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