(1) Das Einkommen ist nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 1 Z 1 die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt, in Fällen nach Abs. 1 Z 2 vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 46 Nachweis des Einkommens
(1) Das Einkommen ist nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; 2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder e…
§ 55 Übergangsbestimmungen
… 1 Z 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden. (9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden…
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