(l) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muss mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein, außer es handelt sich um
a) den Anschluss an Fernwärme,
b) energiesparende sowie ökologische Maßnahmen,
c) die Errichtung von Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlagen unter Heranziehung neuer Formen der Energienutzung,
d) Maßnahmen, die der Sicherheit von Bewohnern dienen, oder
e) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen;
2. bei umfassenden Sanierungen (§ 24 Abs. 2) und bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 12 hat nach Durchführung der Sanierung die Nutzfläche einer Wohnung mindestens 30 m² und höchstens 150 m² zu betragen und muß der bauliche Abschluß jeder Wohnung vorliegen. Von der 150-Quadratmeter-Beschränkung und der 30-Jahres-Frist gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Eigenheimbereich im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum ausgenommen.
3. Die Planung und die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen sollen unter Beachtung der Schonung der Bausubstanz und der weitgehenden Erhaltung des Erscheinungsbildes erfolgen.
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind
2. Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen;
3. Gebäudeteile, die nicht Wohnzwecken im Sinne der Z 2 dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 81/2009
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 23 Förderungsvoraussetzungen
(l) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muss mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein…
§ 24 Sanierungsmaßnahmen
…Menschen dienen, 11. die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ Grundschutz, 12. die Schaffung von Wohnungen in Gebäuden, die den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 entsprechen, 13. die Durchführung von Assanierungen unter der Bedingung, dass das Bauwerk zumindest nicht als Ganzes erhaltenswert ist und durch die Maßnahme…
Rückverweise