(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % vorgesehen werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.
(2) Für rückzahlbare Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen überschreiten.
(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 96/1998
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 43 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
…höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.…
§ 16 Bürgschaft
…kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 14 geleistet werden, übernehmen. Der Schuldner hat im Fall einer grundbücherlichen Sicherstellung die Verpflichtung zu übernehmen, im Range vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden…
§ 13 Kündigung des Förderungsdarlehens
…von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden. (7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998…
§ 52 Mietzinsbildung bei Sanierungen
…1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses (Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 24 sind zulässig. (2) An…
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