(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner
1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt;
2. seine Verpflichtungen gemäß § 12 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt;
3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet;
4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt;
5. ohne Zustimmung des Landes Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt;
6. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert hält.
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet würden.
(3) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
1. die zur Benützung durch den (künftigen) Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von den ihm nahestehenden Personen oder von seinen Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen oder familiären Gründen vorübergehend abwesend; beläßt der Eigentümer nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen ehemaligen Dienstnehmer oder dessen Hinterbliebene in der Wohnung, weil die Räumung eine soziale Härte bedeuten würde, ist das Darlehen nicht zu kündigen;
2. Z. 2 ist entfallen;
3. der Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 2 Z 12 lit. d nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann die Kündigung des Förderungsdarlehens nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben hat, noch der Förderungswerber das Mietverhältnis über die geförderte Wohnung aufgekündigt hat;
4. der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet;
5. Wohnungen oder Geschäftsräume nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich;
6. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt.
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der nach dem zur Anwendung gelangenden Aufteilschlüssel auf die Wohnung entfällt.
(5) Für den Fall einer Kündigung sind die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
(6) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 55 Übergangsbestimmungen
… 1 Z 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden. (9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden…
§ 13 Kündigung des Förderungsdarlehens
(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner 1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtu…
§ 8 Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten Wohnungen
…mal 3 Jahre möglich, wobei für eine zweite Vermietung der erste Satz sinngemäß anzuwenden ist. (4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen. (5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses…
§ 53 Eigentumsbeschränkungen
…Abs. 5 gleichgestellt ist. (2a) Einer Zustimmung des Landes nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn 1. der Anteil am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) an die Ehegattin bzw. an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. an den eingetragenen Partner, 2. eine…
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