(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für
- mitwohnende nahestehende Personen,
- die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen,
- die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die Wohnversorgung ausschließlich durch Eigenheime erfolgt,
- die Errichtung von Wohnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 innerhalb von Schutzgebieten gemäß dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 und dem Ortsbildgesetz 1977,
- die Heranziehung neuer Formen der Energienutzung
vorgesehen werden.
(2) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die Errichtung einer Wohnung durch andere Maßnahmen, sofern diese Wohnung zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.
(3) Bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen kann insbesondere
- bei bereits geförderten Wohnungen eine Förderung für zusätzlich mitwohnende Personen,
- bei bisher nicht geförderten Wohnungen eine Förderung je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche bis zur Höhe des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1
gewährt werden.
(4) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 50 Endabrechnung
…und nach dem IV. Hauptstück die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt werden können. (2) Bei Errichtung von Eigenheimen (§ 10a) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen. (3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist…
§ 10a Ermittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für - mitwohnende nahestehende Personen, - die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen, - die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die …
§ 53 Eigentumsbeschränkungen
…geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist. Bei Eigenheimen sowie bei solchen Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die das Förderungsdarlehen das gemäß § 10a für Eigenheime gewährte Ausmaß nicht übersteigt, kann die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilt werden, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr…
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