§ 94 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Zuständig sind:
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 94 Zuständigkeit
…§ 94 Zuständigkeit Zuständig sind: 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und 2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung…
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