(1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten – Subfaktor Fachwissen in der Ausprägung von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis auf die Beherrschung von sehr komplexen Aufgaben oder eine vertiefte Kenntnis auf mehreren Sachgebieten,
b) an die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren – Subfaktor Managementwissen in der Ausprägung von nicht gegeben bei rein ausführenden und überwachenden Stellen bis übergeordnete Integration komplexer Organisationseinheiten mit heterogener Zielausrichtung sowie
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit – Subfaktor Kommunikation in der Ausprägung von minimaler Kommunikation bis Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen;
2. das Denken
a) nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist – Subfaktor Denkart in der Ausprägung von exakter Anleitung bis gesamtstrategisch orientiert sowie
b) nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen – Subfaktor Kreativität in der Ausprägung von wiederholend bis zur Lösung neuartiger, bisher von niemandem gelöster Problemstellungen sowie
3. die Verantwortung
nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen – Subfaktor Prozessbeitrag in der Ausprägung von detailliert angewiesener Ausführung bis existenzielle Befassung mit sozialen, wirtschaftlichen, physikalischen Phänomenen im Rahmen der Naturgesetze.
Die Ausprägung der Subfaktoren ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.
(3) Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.
(4) Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. sich bestehende Aufgaben einer Stelle ändern,
2. neue Aufgaben einer Stelle übertragen werden oder
3. mit einer Organisationsänderung eine Veränderung des Stellenwertes zu erwarten ist.
Bei der Bewertung ist die betreffende Stelle, im Fall von Z 3 auch alle anderen von der Organisationsänderung betroffenen Stellen neuerlich zu bewerten.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 7 Bewertungsgrundsätze
…§ 7 Bewertungsgrundsätze (1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen…
§ 6 Stellenbewertung
…§ 6 Stellenbewertung (1) Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte: Gehaltsklassen Punktewerte 1 0 – 75 2 76 – 87 3 88 – 101 4…
§ 186 Ansprüche bei Dienstverhinderung
…3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. (7) Wird der/die Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so…
§ 189 Anwendung des BMVG
…des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1; 2. abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes…
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