(1) Der Beamte/Die Beamtin hat seinen/ihren Wohnsitz so zu wählen, dass er/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner/ihrer Wohnung kann der Beamte/die Beamtin, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin erfordern, hat er/sie eine ihm/ihr von seiner/ihrer Dienstbehörde zugewiesene und ihm/ihr zumutbare Wohnung Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte/die Beamtin auf Anordnung der Dienstbehörde seinen/ihren Dienstort oder sein/ihr Amtsgebiet nicht verlassen.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 295b Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
…29 5 b Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung…
§ 55 Wohnsitz und Dienstort
…§ 55 Wohnsitz und Dienstort (1) Der Beamte/Die Beamtin hat seinen/ihren Wohnsitz so zu wählen, dass er/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben…
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