(1) § 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 226 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 298 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 299 Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen
…§ 299 Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen (1) § 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden…
§ 298 Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für Vertragsbedienstete
…SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat; 2. auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus § 299 nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Abs. 2 bis 16 schließt…
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