(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(2a) Die dienstliche Grundausbildung sowie jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, sind dem Bedarf entsprechend anzubieten. Die dienstliche Ausbildung ist kostenlos, die Teilnahme wird als Dienstzeit angerechnet und soll möglichst während der Dienststunden stattfinden.
(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung
1. den Informationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
2. die Allgemeine Grundausbildung,
3. die besondere Grundausbildung.
(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
1. fachliche Fortbildung mit dem Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;
2. Fortbildung im persönlichen Bereich mit dem Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung des/der Bediensteten im Hinblick auf die aktuellen und künftigen Anforderungen seiner/ihrer Stelle zu fördern;
(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E Learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 22 Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung
…IV. Teil Dienstliche Ausbildung § 22 Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung (1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen…
§ 62 Änderung des Urlaubsausmaßes
…ist oder 2. der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder 3. der/die Bedienstete a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999, b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen…
§ 292 Übergangsbestimmung zu § 54 Dienstpragmatik 1914 in der bis zum 28. Februar 2002 als Landesgesetz geltenden Fassung
… 54 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der bis zum 28. Februar 2002 angetreten wurde, ist der Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung zu leisten.…
§ 176 Fahrtkostenzuschuss
…10 Cent aufzurunden sind. (3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat. (4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner…
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