(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Bedienstete,
1. deren Wochendienstzeit gemäß § 46 herabgesetzt oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen oder
3. die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nehmen,
dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 49/2019
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 177 Im Ausland verwendete Bedienstete
…Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 17 7 a bis 17 7 h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind…
§ 17 Nebentätigkeit
…§ 17 Nebentätigkeit (1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in…
§ 52a Schutz vor Benachteiligung
…auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr…
§ 177a Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung
…§ 17 7 a Nebengebühr – Auslandsverwendungsvergütung Dem/Der Bediensteten gebührt eine Auslandsverwendungsvergütung, bestehend aus: 1. einem Grundbetrag, 2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner/ihrer dauernden dienstlichen…
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