(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
| während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) | 1 Kalendermonat, |
| nach Ablauf der Probezeit | 2 Kalendermonate |
| und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres | 3 Kalendermonate. |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(2) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(3) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 136 Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses
…§ 136 Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1…
§ 187a Ersatz von Ausbildungskosten
…1. einverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2) 2. vorzeitige Auflösung (§ 133) 3. Kündigung (§§ 130 oder 136) 4. Austritt (§ 137) oder 5. Entlassung (§ 89 Abs. 1 Z 5, § 135 Abs. 1 Z …
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