§ 127 Einspruch
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Der/Die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 127 Einspruch
…§ 127 Einspruch Der/Die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt…
Rückverweise