(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung, Vorbereitung, Eignungsfeststellung (inklusive Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1) von AdoptivwerberInnen;
2. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 38 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten: 1. Beratung, Vorbereitung, Eignungsfeststellung (inklusive Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1) von AdoptivwerberInnen; 2. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch…
§ 50 Übergangsbestimmungen
…1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, sind als Erziehungshilfen nach dem 3. Abschnitt des 3. Teiles weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als…
§ 15 Statistik
…Adoption (§ 37) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 12. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption (§ 38) mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 13. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption (§ 38) mitgewirkt wurde (nach Alter und…
§ 48 Strafbestimmungen
…4); 9. den Bestimmungen der § 33 Abs. 6 und § 36 Abs. 5 zuwiderhandelt; 10. der Bestimmung des § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsübertretungen 1. gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 sind mit Geldstrafen bis zu 750 Euro 2…
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