(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) bestimmt sind, und die aufgrund ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleisten.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind insbesondere:
1. Einrichtungen zur stationären Krisenintervention,
2. Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
3. Einrichtungen zur diagnostischen Abklärung,
4. Einrichtungen für das mobil betreute Wohnen für Jugendliche und
5. nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.
(3) Die Eignung von sozialpädagogischen Einrichtungen ist gemäß § 7 festzustellen. Werden sozialpädagogische Einrichtungen vom Kinder- und Jugendhilfeträger betrieben, müssen die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellung im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen.
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 28 Volle Erziehung
…sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist. (2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 32) oder bei Pflegepersonen (§ 33).…
§ 15 Statistik
…Unterstützung der Erziehung (§ 27) erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 5. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 32) und in Pflegeverhältnissen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 33) untergebracht waren (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 6. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung…
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