(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 32) oder bei Pflegepersonen (§ 33).
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 3 Begriffsdefinitionen
…Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) geschieht; 7. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 6 pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß…
§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich
…Erwachsenen in der Steiermark. (2) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden auch dann gewährt, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) in einem anderen Bundesland oder im Ausland untergebracht werden, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.…
§ 24 Erziehungshilfen
…25) und die Erstellung eines Hilfeplanes (§ 26). (2) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 27) und die volle Erziehung (§ 28). (3) Erziehungshilfen können im Einzelfall entweder aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30…
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
…Aufenthalt in der Steiermark hat. (5) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt aufrecht, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) in einem anderen Bezirk untergebracht werden oder in den Fällen des § 4 Abs. 2, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.…
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