(1) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt, bei Gefahr im Verzug der Aufenthalt, von (werdenden) Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in der Steiermark.
(2) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden auch dann gewährt, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) in einem anderen Bundesland oder im Ausland untergebracht werden, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
…jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Pflegeperson bzw. der Adoptivwerber/die Adoptivwerberin, ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark hat. (4) Zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 35 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Pflegeperson, ihren Hauptwohnsitz, mangels eines…
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