(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.
(2) Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 4b Planung und Weiterentwicklung
(1) Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen. (2) Zur Erprob…
§ 15a Zweck und Aufgabenwahrnehmung
…Leistungserbringung vermutet. Ein Widerruf kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. (3) Der Psychosoziale Dienst ist zu Planungen und Weiterentwicklungen (§ 4b) der psychosozialen Versorgung zu hören. (4) Die Tätigkeit des Psychosozialen Dienstes ist vertraulich. Die Beschäftigten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinn des § 37 Psychologengesetz…
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