(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
StBOG · Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…der Fassung der StBOG-Novelle 2022, LGBl. Nr. 48/2022, tritt § 44 Abs. 4 mit 1. Juli 2022 in Kraft. (14) In der Fassung der StBOG-Novelle 2023, LGBl. Nr. 25/2024, treten in Kraft: 1. § 5 Abs. 5 mit 20. Oktober 2023 ; 2. § …
§ 50c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021
…1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist…
§ 15 Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung
…1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür…
§ 13 Gestaltung und Einrichtung
…in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden. Anm.: in der…
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