(1) Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(2) In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.
(3) In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
(5) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024
StBOG · Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2021 ; 2. § 26 Abs. 2 bis 4 mit 1. September 2021 . (13) In der Fassung der StBOG-Novelle 2022, LGBl. Nr. 48/2022, tritt § 44 Abs. 4 mit 1. Juli 2022 in Kraft. (14) In der Fassung…
Rückverweise