(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand je m2 Wohnnutzfläche ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung für jeden politischen Bezirk gesondert jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Dabei haben Daten aus Gemeinden mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Wohnungsaufwand unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Gemeinden sind eigene Obergrenzen je m2 Wohnnutzfläche festzulegen, die höchstens 15 v.H. über der sonst für den Bezirk geltenden Obergrenze liegen können.
(3) Als erforderliche Wohnnutzfläche gelten:
für Einzelpersonen 40 m2
für eine zweite und dritte Person
zusätzlich je 15 m2
für jede weitere Person zusätzlich 10 m2.
Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.
(4) Geld- oder Sachleistungen dürfen für Unterkünfte nicht erbracht werden, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber dem Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören.
(5) Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen.
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 12a Geldleistungen für die Unterkunft
(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der…
§ 12 Richtsätze
…des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach § 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfaßt den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten. (6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung…
§ 60 § 60
…im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden. (4) Hilfen gemäß § 12a Abs. 5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben…
Art. 2
…im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 1995 in Kraft. (2) Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche gemäß § 12a Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I kann erstmals mit Rückwirkung auf den 1. April 1995 erfolgen. (3…
Rückverweise