Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und hat zu enthalten:
1. die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;
2. Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen oder ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist;
3. die beabsichtigte Bezeichnung und den geplanten Standort der Krankenanstalt;
4. die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;
5. von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen; bei nicht elektronischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 10a Vorabfeststellung des Bedarfs
…eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 7 Abs 1 lit a) vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Im Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen…
§ 14 Veränderung der Krankenanstalt
…Zu- oder Umbauten; g) die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre. Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß…
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