(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 5);
b) eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);
c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
d) eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
e) eine Verlegung der Betriebsstätte;
f) eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
g) die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.
Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis e und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (lit e) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der §§ 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 72 Arten der Führung
…geführt werden, müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. (2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinn des § 14 Abs 1. (3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen…
§ 12h Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten
…in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 oder § 14a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt. 2…
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