(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe;
2. zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
4. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
5. im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;
6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten;
7. zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin; oder
8. für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender, in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017 festgelegter Aufgaben bzw Leistungen.
(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
a) der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder
b) durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.
(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 50 Anstaltsambulatorien
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist: 1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe; 2. zur Behandlung …
§ 61 Sonderentgelte und Sondergebühren
…Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag. (5) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums (§ 50) kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn 1. die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt ist; 2. die Behandlung des Patienten nicht vom SAGES abzugelten ist oder…
§ 20 Anstaltsordnung
…36 Stunden im Not- oder Akutfall bei festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung; f) Anstaltsambulatorien gemäß § 50, die in einer der folgenden Formen geführt werden: aa) als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer…
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