(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).
(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 15 Verpachtung, Übertragung und Änderung derBezeichnung einer Krankenanstalt
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. (2) Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werd…
§ 57 Leichenöffnung (Obduktion)
…erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen (§ 15 Abs 1 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986) vorgenommen werden. (3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und…
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