(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen die Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel gemäß § 7 Abs 2 in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.
(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 12d Errichtungsbewilligung
…Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.…
§ 12 Betriebsbewilligung
…oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind; d) die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 10) erfüllt sind; e) die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (§ 20) gleichzeitig genehmigt werden kann; f) die Bestellung des verantwortlichen Leiters…
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