Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des § 12a Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 12h Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten
…§ 12a Abs 1 lit a, Abs 2 und Abs 3, § 12c Abs 2 und § 12d zweiter Satz entfällt für Primärversorgungseinheiten das Erfordernis einer Bedarfsprüfung und ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen…
§ 12g Betriebsbewilligung
…Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn a) für die Errichtung eine Bewilligung (§ 12d) vorliegt; b) festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und diese und die Betriebsanlage…
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