(1) Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn
1. zu befürchten ist, dass
a) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen; dieser Versagungsgrund ist nicht auf Erwerbe durch die Österreichische Bundesforste AG im eigenen Namen oder im Namen der Republik Österreich anzuwenden;
b) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
c) der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn die Weiterveräußerung nur einen untergeordneten Teil des Gegenstandes des Rechtsgeschäfts betrifft, besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Weiterveräußerung vorliegen und keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist;
d) der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
e) sonst land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden;
2. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint;
4. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Miteigentümerstruktur entsteht; eine solche ist in der Regel anzunehmen, wenn Miteigentum geschaffen, die Zahl der Miteigentümer vergrößert oder bei gleichbleibender Anzahl der Miteigentümer Miteigentum von in geringerem Grade miteinander verwandten Personen entsteht; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden auf Erwerbe durch
a) Ehegatten oder eingetragene Partner,
b) Miteigentümer eines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern eine land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen dieses Betriebs erfolgen soll und die Miteigentumsanteile an der erworbenen Fläche jenen an dem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechen;
5. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht; eine solche ist zB anzunehmen bei
a) Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- oder Wirtschaftsraum,
b) Grundstückszersplitterung,
c) Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage,
d) Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien;
6. die Gegenleistung den gemäß § 6 ermittelten Wert erheblich überschreitet;
7. die Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes oder bei einem Erwerb zu einem anderen Zweck dessen nachhaltige Verwirklichung nicht gewährleistet ist;
8. bei Erwerb eines Rechts gemäß § 7 Abs 1
a) an landwirtschaftlichen Grundstücken oder an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Landwirt ist und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht);
b) an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Land- oder Forstwirt ist und wenigstens ein Land- oder Forstwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht).
Dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der Erwerb durch den Rechtserwerber den Zielen gemäß § 1 Abs 2 oder dem Schutzzweck der Versagungsgründe dieses Absatzes besser entspricht als der Erwerb durch einen Land- oder Forstwirt auf Grund der Ausübung des Eintrittsrechts gemäß § 32.
(2) Die Versagungsgründe gemäß Abs 1 Z 1 lit a, b und c, Z 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Abs 1 ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Abs 2 besteht, das die Nichtanwendung eines der in Abs 2 angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 32 Ausübung eines Eintrittsrechts
…1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts gemäß § 9 Abs 1 Z 8 oder gemäß § 26 Z 5 in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe der rechtsübertragenden…
§ 9 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
(1) Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn 1. zu befürchten ist, dass a) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen; dieser Versagungsgrund ist nicht auf Er…
§ 37 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung
…der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des §§ 9 Abs 1 Z 8, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.…
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
…öffentliches Interesse an Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts besteht, welches eine Beeinträchtigung der Ziele des § 1 Abs 2 überwiegt und kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt. (2) Ein Widerspruch zu den Zielen gemäß § 1 Abs 2 ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn 1. ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das…
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