(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung hat zu bestellen;
1. eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten des Landes zur/zum weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten und
2. eine ebenso qualifizierte Person als deren (dessen) Stellvertretung und
3. im Fall einer längerfristigen Verhinderung der/des Grundverkehrsbeauftragten oder ihrer/seiner Stellvertretung eine weitere ebenso qualifizierte Person als weitere Stellvertretung.
(2) Die Funktionsperiode der gemäß Abs 1 bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Abs 1 bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer (eines) neuen Grundverkehrsbeauftragten bzw deren (dessen) Stellvertreter im Amt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung der Funktion hat die Landesregierung nach Maßgabe des Abs 1 unverzüglich geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Personen beträgt zwölf Jahre.
(3) Die/der gemäß Abs 1 Z 1 bestellte Grundverkehrsbeauftragte ist bei der Besorgung der ihr/ihm gemäß diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände ihrer bzw seiner Geschäftsführung zu unterrichten.
(4) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der/des Grundverkehrsbeauftragten sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten gebunden. Dies gilt auch für die als Stellvertretung gemäß Abs 1 Z 2 und Z 3 bestellten Personen, soweit sie nicht als Vorsitzende(r) der Grundverkehrskommission gemäß § 46 Abs 5 oder der Ausnahmenkommission gemäß § 47 Abs 3 in Verbindung mit § 46 Abs 5 weisungsfrei tätig werden.
(5) Eine gemäß Abs 1 bestellte Person ist von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben
1. bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
3. bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 45 Grundverkehrsbeauftragte/Grundverkehrsbeauftragter
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung hat zu bestellen; 1. eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten des Landes zur/zum weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten und 2. eine ebenso qualifizierte Person als deren (dessen) Stellvertretung und 3. im Fall einer läng…
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind der/dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45) anzuzeigen, wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben: 1. des Eigentumsrechts; 2. eines Fruchtnießungsrechts gemäß §…
§ 20 Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
…durch einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß § 22 Abs 2 gleichgestellten Ausländer; 2. der/dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45) in allen anderen Fällen eines Rechtserwerbs durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß § …
§ 11 Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
…Grundeigentum soll möglichst breit und der Größe des Landes entsprechend gestreut sein. (3) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der/dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.…
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