(1) Als Landwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
1. wer als natürliche Person
a) einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst auf eigene Gefahr und Rechnung (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet,
b) innerhalb der letzten drei Jahre die Bewirtschaftung von einer in seinem Eigentum stehenden Hofstelle aus durchgeführt hat,
c) Grundstücke mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Einheitswert ohne öffentliche Gelder und Viehzuschläge
aa) zwischen 1.500 Euro und 75.000 Euro im Eigentum hat und davon Flächen mit zumindest 75 % des Einheitswertes in den letzten drei Jahren oder
bb) zwischen 600 Euro und 1.499,99 Euro im Eigentum hat und davon Flächen mit zumindest 75 % des Einheitswertes in den letzten zehn Jahren
selbst bewirtschaftet hat; und
d) dessen Hofstelle über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege)
aa) im Fall des Erwerbs von Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 20 km oder
bb) im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Almflächen nicht weiter als 60 km
von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
2. wer als natürliche Person
a) als eine im § 7 Abs 2 Z 1 angeführte Person einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten drei Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Z 1 lit a bis c erfüllt hat und
b) dessen Hofstelle über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege)
aa) im Fall des Erwerbs von Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 20 km oder
bb) im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Almflächen nicht weiter als 60 km
von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
3. wer als natürliche Person
a) nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken von einer in seinem Eigentum stehenden Hofstelle aus im Sinn der Z 1 lit a und c tätig sein will, und
b) auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Abs 3 besitzt; oder
4. die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß § 32 zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.
(2) Als Forstwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen,
1. wer als natürliche Person
a) einen forstwirtschaftlichen Betrieb selbst auf eigene Gefahr und Rechnung (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen forstwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet,
b) innerhalb der letzten drei Jahre die Bewirtschaftung von einem betrieblichen Mittelpunkt aus, an dem ihm eine Nutzungsbefugnis zusteht, durchgeführt hat,
c) Grundstücke mit einem forstwirtschaftlichen Einheitswert ohne öffentliche Gelder zwischen 1.500 Euro und 75.000 Euro im Eigentum hat und davon Flächen mit zumindest 75 % des Einheitswertes in den letzten drei Jahren selbst bewirtschaftet hat; und
d) dessen betrieblicher Mittelpunkt über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege) im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 60 km von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
2. wer als natürliche Person
a) als eine im § 7 Abs 2 Z 1 angeführte Person einen forstwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt übertragen erhalten hat, während der ersten drei Jahre nach der Übertragung, wenn der Rechtsvorgänger die Bedingungen der Z 1 lit a bis c erfüllt hat und
b) dessen betrieblicher Mittelpunkt über das öffentliche Straßennetz, Wirtschafts- oder Forstwege und/oder Bringungsanlagen (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege) im Fall des Erwerbs von Rechten an forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht weiter als 60 km von diesen Grundstücken entfernt liegt; oder
3. wer als natürliche Person
a) nach Erwerb eines forstwirtschaftlichen Betriebs oder von Eigentum an einzelnen Grundstücken von einem betrieblichen Mittelpunkt aus, an dem ihm eine Nutzungsbefugnis zusteht, im Sinn der Z 1 lit a und c tätig sein will, und
b) auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Abs 4 besitzt; oder
4. die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß § 32 zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung im Angebot ausdrücklich erklärt wird.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Abs 1 Z 3 lit b) wird erbracht durch
1. die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes, ausgenommen die Facharbeiterprüfung in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft:
a) Molkerei und Käsereiwirtschaft;
b) Bienenwirtschaft;
c) landwirtschaftliche Lagerhaltung; und
d) Berufsjagdwirtschaft;
2. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen lässt;
3. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;
4. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
5. den erfolgreichen Abschluss des Studiums „Agrarwissenschaft“ oder des Studiums „Forstwissenschaft“ an der Universität für Bodenkultur; oder
6. gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Z 1, Z 2 und Z. 3 ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.
(4) Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten (Abs 2 Z 3 lit b) wird erbracht durch
1. die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes in den Zweigen:
a) Forstwirtschaft; und
b) Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;
2. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen lässt;
3. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;
4. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
5. den erfolgreichen Abschluss des Studiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur; oder
6. gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen.
Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten gemäß Z 1, Z 2 und Z 3 ist nur erbracht, wenn für die nach diesen Ziffern jeweils erforderlichen Zeiten praktischer einschlägiger Tätigkeit nachweislich eine Unfallversicherung nach dem BSVG oder dem ASVG bestand.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 4 Landwirt, Forstwirt
…lit a und c tätig sein will, und b) auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten gemäß Abs 3 besitzt; oder 4. die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht…
§ 3 Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, betrieblicher Mittelpunkt, ortsüblicher Umgriff
…Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und eine Hofstelle (Abs 3) oder einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit c tätig zu sein. (2) Als…
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…oder Übertragung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 3a. die Einräumung oder Übertragung des Rechts, ein Bauwerk auf fremden Grund zu errichten (Superädifikat); 4. die Bestandgabe von und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und Leitungsrechten und der Dienstbarkeit der Schiabfahrt, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte an…
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