(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern,
1. wenn sein Rechtserwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen, anderenfalls
2. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Zustellung der Aufforderung dem Exekutionsge-richt die für seinen Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gemäß § 33 Abs 1 Z 2 vorzulegen.
(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn diesem
1. der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird;
2. innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 2 er-forderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
3. nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.
(3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 1 Z 1 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.
(4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn
2. dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 1 Z 2 erforderlichen Urkunden vorgelegt werden; oder
3. dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
…ortsfeste Betriebseinrichtungen Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäuser im Sinn des Abs 1 Z 2; 3. die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (§ 35 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon, auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind; 4. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze…
§ 35 Verfahren bei Überboten
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, 1. wenn sein Rechtserwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundver…
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des § 13c Abs 2 Z 4 GVG 2001 erweitert worden sind. Darüber hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; 4. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des…
§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind; 11. Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 2 bis 5 an im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundstücken oder Teilen davon, wenn die Vertragsparteien erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz…
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