(1) Hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
1. die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronischen Einbringung die dafür erforderlichen technischen Festlegungen (Dateiarten, Dateiformate, zulässige Datenmenge, Verschlüsselungen, Verbote von ausführbaren Dateien, Makros oder aktiven Inhalten) sowie;
2. diejenigen Unterlagen, die der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Nachweis von rechtserheblichen Tatsachen vorzulegen sind,
ist diesen zu entsprechen.
(2) Abs 1 lässt das Recht der zuständigen Grundverkehrsbehörde unberührt, im Einzelfall davon abweichende Festlegungen zu treffen oder weitergehende Angaben zu verlangen.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 31 Form, Inhalte und Einbringung von Erklärungen, Bescheinigungen und planlichen Darstellungen
(1) Hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über 1. die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronisch…
§ 11 Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
…1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) oder in Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009…
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des § 13c Abs 2 Z 4 GVG 2001 erweitert worden sind. Darüber hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; 4. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des…
§ 15 Inhalte einer Anzeige
…im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten • an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder • an Wohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009); oder…
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