(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder
2. der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
in der Dienststelle weniger als 50 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 21 Frauenförderungsgebot
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung 1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie 2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderu…
§ 11 Vertretung von Frauen in Kommissionen und sonstigen Gremien
…sieben Personen bestehen, mindestens drei Männer und drei Frauen als Mitglieder aufweisen; 3. in anderen Gremien weder Männer noch Frauen im Sinn des § 21 unterrepräsentiert sind. (2) Kann das im Abs 1 vorgesehene ausgewogene Verhältnis bei der Zusammensetzung einer Kommission bzw eines Senates nicht hergestellt werden, sind die…
§ 25
…Beruflicher Aufstieg § 25 (1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten. (2) § 24 Abs 2 gilt bei Ausschreibungen gemäß § 3 des Salzburger…
§ 23 Frauenförderung in den Gemeinden mit Ausnahme derStadt Salzburg
…1) In den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und in den Gemeindeverbänden sind insbesondere folgende Maßnahmen der Frauenförderung (§ 21 Abs. 1) von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber vorzunehmen: 1. In den Mitarbeiterinnengesprächen mit Frauen ist auf die weitere Laufbahn im Gemeindedienst und die…
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