(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung oder der Bezugsfortzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen zu leisten, und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 10 bis 12 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 16 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das von § 4 Abs 1 Z 17 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 18
…18 (1) Die §§ 4 Abs 2 und 5, 10 Abs 1 und 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. (2) § 4 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2000 tritt mit 1. September…
§ 11 Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer haben für jeden Kalendermonat ih…
§ 12 Anrechnungsbetrag
…1) Der nach § 11 Abs 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder…
§ 17
…oder nach § 13 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998, zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, finden die §§ 11 bis 13 erstmals ab folgendem Zeitpunkt Anwendung: bei den von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organen ab Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode…
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