(1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn
1. nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,
2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt,
3. der Tageseltern-Rechtsträger
a) ausschließlich Tageseltern beschäftigt, welche die gemäß § 37 erforderliche Genehmigung besitzen,
b) die Tageseltern in angemessener Höhe, zumindest nach dem jeweils gültigen Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, entlohnt,
c) für die Aus- und Fortbildung der Tageseltern sorgt und diese fachlich begleitet,
d) die zu betreuenden Tageskinder vermittelt, wobei eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in das (familiäre) Umfeld der Tageseltern zu gewährleisten ist,
e) Haftpflichtversicherungen für die Tageseltern und Unfallversicherungen für die Tageskinder abschließt,
f) eine Betreuungsvereinbarung vorliegt,
g) Kostenbeiträge gemäß § 45 festgelegt hat und den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes (§ 45a) allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des § 45b einhebt.
4. der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(1a) Eine Förderung von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Salzburg haben, ist möglich, sofern das Land Salzburg ein entsprechendes Abkommen mit anderen Gebietskörperschaften trifft.
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor,
1. wenn ein solcher gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.
(2a) Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn
1. eine beschlussförmige Zusage der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg des Gemeinderates, zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) für eine entsprechende Anzahl von Plätzen vorliegt, oder
2. die/der Bürgermeister(in) im Einzelfall auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten die Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) zugesagt hat. Eine solche Zusage hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
a) für die Betreuung durch Tageseltern kein Bedarfsbescheid gemäß § 9 Abs 10 oder keine Zusage gemäß Z 1 vorliegt oder ein gemäß Z 1 festgelegtes Kontingent ausgeschöpft ist, und
b) der sich aus der Berufstätigkeit der/des Erziehungsberechtigten ergebende Betreuungsbedarf oder ein auf Grund einer Beeinträchtigung des Kindes bestehender besonderer Betreuungsbedarf nicht anderweitig durch die Gemeinde gedeckt werden kann.
Über Anträge gemäß Z 2 hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Verweigerung einer Zusage gemäß Z 2 hat jedenfalls in Bescheidform zu erfolgen. Über Berufungen und Beschwerden ist innerhalb von 3 Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2b) Zusagen gemäß Abs 2a Z 1 und 2 können befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres. Zusagen des Bürgermeisters gemäß Abs 2a Z 2 können darüber hinaus auch unter der Bedingung des Fortbestands des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Gemeinde oder des Betreuungsbedarfs gemäß Abs 2a Z 2 lit b erteilt werden.
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 78.000 Euro beträgt.
(4) Der Antrag des Rechtsträgers oder des Tageseltern-Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
1. den Bedarfsbescheid der Gemeinde gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, den Bescheid gemäß § 5 Abs 10 oder die Zusage zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils gemäß Abs 2;
2. die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;
3. die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;
4. die Zahl der in der Einrichtung geführten Gruppen;
5. die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.
Für die Antragstellung sind die dafür von der Landesregierung eingerichteten Kommunikationswege und -mittel zu verwenden.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 50 Tragung der Fördermittel
…mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung der Gemeindeanteil von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu tragen, wenn eine Zusage gemäß § 48 Abs 2a Z 2 vorliegt. (4) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an…
§ 48 Voraussetzungen
…2. Unterabschnitt Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern Voraussetzungen § 48 (1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen…
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