(1) Vorbehaltlich abweichender Festlegungen gemäß § 37c Abs 5, 6 und 8 sowie § 38b Abs 5 und 8 dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:
1. bei Kindern im nicht schulpflichtigen Alter höchstens bis zu vier Kinder;
2. bei zum Teil auch älteren Kindern höchstens bis zu sechs Kinder, wenn diese nicht ganztägig betreut werden. Bei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung darf die Zahl dieser Kinder jedenfalls zwei bei gleichzeitiger Betreuung nicht übersteigen.
Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.
(1a) Tageskinder können bis Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, betreut werden. Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung durch Tageseltern befinden, zweimal ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
(1b) Bei ganzjähriger Betreuung haben die Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der/dem/den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr (Mittagszeit) täglich für 2 Stunden um bis zu 2 Kinder überschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als die Hälfte der bewilligten Kinderzahl ist nicht zulässig.
(3) Im Fall eines durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 Z 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde, und eine solche Überschreitung in der Genehmigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Kinderbetreuungsjahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine über die 12 Wochen hinausgehende Überschreitung zulassen.
(4) In den Räumlichkeiten eines Betriebsstandorts ist die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil unzulässig.
(5) Mit Zustimmung des Betriebs können auch Kinder betreut werden, von denen keine der erziehungsberechtigten Personen Dienstnehmer ist.
(6) Eine nachträgliche Feststellung gemäß § 21 steht einer Weiterbetreuung des betreffenden Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres nicht entgegen, auch wenn die Tagesmutter/der Tagesvater die Zusatzausbildung gemäß § 37a Abs 2 Z 3 nicht absolviert hat. § 42 Abs 1 Z 2 ist nicht anzuwenden.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 42 Umfang der Betreuung
…Umfang der Betreuung § 42 (1) Vorbehaltlich abweichender Festlegungen gemäß § 37c Abs 5, 6 und 8 sowie § 38b Abs 5 und 8 dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen: 1…
§ 73 Übergangsbestimmungen
…Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt. (16) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im § 42 Abs 1 festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).…
§ 38b Verfahren
…an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 überwiegt, oder d) wenn die Räumlichkeiten nicht zu einer Betreuung von Tageskindern im vollen Umfang des § 42 geeignet sind, Ausnahmen oder Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen…
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